Deponieplatz wegzuschaffen hat. In diesem Fall obliegen die erforderlichen Entsorgungsmassnahmen von vornherein dem Unternehmer, der sich bei gegebenen Voraussetzungen auf Art. 372 Abs. 2 OR berufen und eine Mehrvergütung geltend machen kann. Ist der Unternehmer hingegen nur zur Ablagerung des Materials auf dem Bauplatz oder zum Abtransport auf eine Deponie des Bauherrn verpflichtet, so liegt eine Bestellungsänderung vor, wenn der Bauherr eine zusätzliche Entsorgungsmassnahme (z.B. Abtransport auf eine Sonderdeponie) verlangt (Gauch, a.a.O., S. 319, Rz. 1150). 2003 Submissionen 261