Es handle sich somit lediglich - im Sinne einer Dienstleistung - um einen Hinweis auf allfällige Kostenrisiken, welche ausschliesslich in der Sphäre der Vergabestelle liegen würden. b) aa) Grundlage der Offerte bildeten im vorliegenden Fall zunächst die Besonderen Bestimmungen der I., sodann u.a. die SIA- Norm 118 und einschlägigen Bestimmungen des OR. bb) Gemäss den Besonderen Bestimmungen verpflichteten sich die Anbieter mit ihrer Offerte "in rechtsverbindlicher Weise, sämtliche genannte Arbeiten zu den eingesetzten Einheitspreisen zu übernehmen und vertragsgemäss in allen Teilen sach- und fachgemäss fertig zu stellen".