1082). Nicht haltbar ist aber auch das von der Vergabebehörde zur Hauptsache vorgebrachte Argument, sie habe mit der Anpassung vermeiden wollen, dass die restlichen vier Angebote wegen der beiden Tiefpreisofferten alle undifferenziert mit 0 Punkten hätten bewertet werden müssen. Eine solche nachträgliche Anpassung des Bewertungssystems liesse sich wegen der damit verbundenen Manipulationsgefahr einzig dann rechtfertigen, wenn es auf Grund der 258 Verwaltungsgericht 2003