Dieser Verpflichtung kann sie sich nicht einfach durch eine entsprechende Ausgestaltung - oder hier sogar nachträgliche Anpassung - der Preisbewertung entziehen (Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 547). Hätten die Abklärungen ergeben, dass die Angebote tatsächlich nicht kostendeckend sind, wäre die Vergabebehörde nach der Praxis des Verwaltungsgerichts berechtigt gewesen, diese von der Vergabe auszuschliessen, selbst wenn die Einhaltung der Submissionsbedingungen an sich gewährleistet gewesen wäre (AGVE 1997, S. 367 ff.; Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 543, insbes. Fn. 1082).