Hat die Vergabebehörde wegen des tiefen Preises den begründeten Verdacht, es liegen ein Unterangebot vor, hat sie die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz. 536 ff). Dieser Verpflichtung kann sie sich nicht einfach durch eine entsprechende Ausgestaltung - oder hier sogar nachträgliche Anpassung - der Preisbewertung entziehen (Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz.