Vergleich zu den restlichen vier auffallend niedrige Angebote eingereicht worden seien. Ihr Argument, durch die Anpassung der Bewertungsskala für das Projekt B1 habe sie es vermeiden können, zu prüfen, ob es sich dabei um Unterangebote handle, ist nicht haltbar. Hat die Vergabebehörde wegen des tiefen Preises den begründeten Verdacht, es liegen ein Unterangebot vor, hat sie die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz.