Die Beschwerdeführerin vertritt daher den Standpunkt, der ursprünglich vorgesehene Schlüssel B2 sei für den Vergabeentscheid beider Submissionen heranzuziehen. c) Unbestreitbar ist, dass mit der Art und Weise der Bewertung des Angebotspreises die Gesamtbewertung unabhängig von der einheitlichen und objektiven Bewertung der restlichen Zuschlagskriterien erheblich beeinflusst werden kann.