Der Vergabebehörde lagen in der ersten Runde zwei gültige Angebote vor. Ihr wäre es im Grundsatz möglich gewesen, diese beiden Angebote anhand der in den Offertunterlagen bekannt gegebenen Zuschlagskriterien (Preis 60%, Qualifikation 40%) zu beurteilen und alsdann einen Zuschlag zu erteilen. Da die Vergabebehörde indessen nicht verpflichtet ist, ein angehobenes Vergabeverfahren mit einem Zuschlag zu beenden (vgl. § 22 Abs. 1 SubmD), muss es das Verwaltungsgericht bei der Feststellung bewenden lassen, dass das erste Submissionsverfahren ohne genügenden Grund und damit zu Unrecht abgebrochen worden ist. 254 Verwaltungsgericht 2003