Falls mit "verfahrenstechnischen Gründen" das unzulässige Vorgehen bei der Bereinigung des Angebots der M. AG gemeint sein sollte sowie der anschliessende gescheiterte Versuch, die beiden Konkurrentinnen zur Übernahme der Arbeiten als Arbeitsgemeinschaft zu bewegen, ist festzuhalten, dass sich damit die Wiederholung des Verfahrens nicht rechtfertigen lässt. Ebenfalls kein wichtiger Grund ist die Erweiterung des im Übrigen unverändert gebliebenen Leistungsverzeichnisses um die beiden Positionen "Schaltun- 2003 Submissionen 253