Die Beschwerdeführerin erachtet den Abbruch und die Wiederholung als unzulässig; ein Grund gemäss § 22 SubmD habe nicht vorgelegen. b) Zu prüfen ist, ob die Vergabestelle berechtigt war, die Submission abzubrechen und zu wiederholen. aa) Die Vergabestelle ist nicht zum Zuschlag verpflichtet (§ 22 Abs. 1 SubmD). Aus wichtigen Gründen kann das Verfahren jederzeit abgebrochen oder wiederholt werden. Dies ist gemäss § 22 Abs. 2 lit.