Ob die Vermutung der Beschwerdeführerin, es sei "Zahlenmaterial" - gemeint sind wohl ihre Eingabesumme und die von ihr offerierten Einheitspreise - weitergegeben worden, tatsächlich zutrifft (und somit seitens der Vergabebehörde bei der M. AG bewusst ein Abgebot eingeholt worden ist), kann letztlich offen bleiben. 4. a) Die Vergabebehörde hat in der Folge von einer Zuschlagserteilung abgesehen und die Wiederholung des Verfahrens unter Einbezug eines dritten Anbieters angeordnet. Begründet wurde das Vorgehen mit "verfahrenstechnischen Gründen". Die Beschwerdeführerin erachtet den Abbruch und die Wiederholung als unzulässig;