Darauf hinzuweisen ist auch, dass im Rahmen des Gesprächs der Vergabebehörde mit den beiden Anbieterinnen, anlässlich dessen eine Arbeitsgemeinschaft angestrebt wurde, im Protokoll festgehalten wurde, dass die Einheitspreise der Beschwerdeführerin für die ARGE gelten sollten. Auch diese Tatsachen weisen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Submissionsbedingungen durchaus richtig verstanden und ein sie berücksichtigendes Angebot eingereicht hat. cc)