In ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2003 bestätigt sie, dass alles Verlangte in den Einheitspreisen enthalten gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hatte diese Leistungen somit verbindlich offeriert und hätte sich später dabei behaften lassen müssen. Insbesondere hätte sie die in den Submissionsbedingungen aufgelisteten Leistungen nicht nachträglich als zusätzlich zu entschädigende Regiearbeiten gelten machen können. Dass sich ihre Kalkulation durchaus im Bereich des Üblichen bewegte, zeigen auch die in der zweiten Submissionsrunde - mit den 250 Verwaltungsgericht 2003