Wenn die Vergabebehörde gegenüber der Beschwerdeführerin den - von dieser im Übrigen ausdrücklich bestrittenen - Vorwurf erhebt, sie habe in den Submissionsbedingungen verlangte Leistungen im Gegensatz zur M. AG nicht in die Einheitspreise miteingerechnet, so steht diese Behauptung im Widerspruch zum Ergebnis der Bereinigung, nämlich zum plötzlich rund Fr. 23'000.-- tieferen Angebotspreis der M. AG. Der Logik würde es - wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht - eher entsprechen, wenn die M. AG an ihrer Preiskalkulation festgehalten und die Beschwerdeführerin ihre Einheitspreise erhöht hätte.