Indessen haben solche Rückfragen mit der nötigen Zurückhaltung und Sorgfalt zu geschehen, und es sind alle Anbietenden nach gleichen Massstäben zu behandeln (AGVE 1999, S. 345). c) aa) Nach eigenem Eingeständnis der Vergabebehörde sind im vorliegenden Fall im Rahmen der Offertbereinigung zu viele Details telefonisch besprochen worden. Um welche Fragen es sich dabei im Einzelnen handelt, geht aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten nicht hervor. Schriftliche Aufzeichnungen über die Telefongespräche sind offensichtlich nicht erstellt worden, was ebenfalls einen Fehler darstellt.