3. a) Als unzulässig erachtet die Beschwerdeführerin zunächst die unbestrittene Tatsache, dass die beiden ursprünglichen Anbieterinnen telefonisch zur Überprüfung ihrer Angebote auf Rechnungsfehler aufgefordert worden sind. Die Vergabebehörde begründet dieses Vorgehen mit der auffallend grossen Preisdifferenz, die zwischen den beiden Angeboten bestanden habe. Es habe sich bei der Prüfung der Offerten gezeigt, dass beim Angebot der Beschwerdeführerin die Einheitspreise nicht gemäss Punkt 2 der allgemeinen Bestimmungen der Submission gerechnet worden seien; im Angebot der M. AG sei diese Position jedoch berücksichtigt und in die Einheitspreise eingerechnet worden.