Anbieters stellen keine wichtigen Gründe im Sinne von § 22 Abs. 2 SubmD dar (Erw. 4/b/bb). - Es besteht keine Verpflichtung, ein angehobenes Vergabeverfahren mit einem Zuschlag zu beenden (§ 22 Abs. 1 SubmD); das Verwaltungsgericht muss es in solchen Fällen bei der Feststellung bewenden lassen, dass das Submissionsverfahren ohne genügenden Grund und damit zu Unrecht abgebrochen worden ist (Erw. 4/b/cc). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 1. Juli 2003 in Sachen E. AG gegen Gemeinderat Würenlingen. Aus den Erwägungen