3. Nicht als unzulässig zu beanstanden ist, dass sich die Vergabebehörde auf die Neubewertung des Angebots der F. AG und desjenigen der Beschwerdeführer, welche in der ursprünglichen Beurteilung die Ränge 1 und 2 belegt hatten, beschränkt hat. Die übrigen Anbieter haben auf eine Anfechtung der Zuschlagsverfügung verzichtet und sich damit mit dem Ergebnis des Submissionsverfahrens abgefunden.