Auch daraus kann die Beschwerdeführerin noch keine Diskriminierung ableiten. Die Vergabebehörde ist nicht verpflichtet, bei jedem Einladungsverfahren, dass sie zur Vergebung von öffentlichen Arbeiten ausführt, stets auch die ortsansässigen Anbietenden miteinzuladen. Das Submissionsverfahren bezweckt die Ermittlung des im konkreten Fall wirtschaftlich günstigsten Angebots. Dies gilt auch für das Einladungsverfahren. Die Vergabebehörde darf (und muss sogar) bei ihrer Auswahl darauf abstellen, von welchen Unternehmen am ehesten ein qualitativ einwandfreies und auch kostengünstiges Angebot erwartet werden kann.