Einen Zuschlag hat sie bei diesen Vergaben nicht erhalten, da sich auswärtige Anbieter als preisgünstiger erwiesen und jeweils vor der Beschwerdeführerin rangierten. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin allein aus ihrer Ortsansässigkeit keinen rechtlichen Anspruch auf eine Auftragserteilung oder auch nur auf eine Teilnahme an einem Submissionsverfahren herleiten kann.