den. c) Von einer Diskriminierung kann im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin jedenfalls keine Rede sein. Aus den Ausführungen des Gemeinderats in der Vernehmlassung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren sieben Mal eingeladen wurde, ein Angebot einzureichen, allerdings mit rückläufiger Tendenz. Während im Jahr 2000 noch fünf Einladungen erfolgten, waren es in den Jahren 2001 und 2002 noch je eine. Einen Zuschlag hat sie bei diesen Vergaben nicht erhalten, da sich auswärtige Anbieter als preisgünstiger erwiesen und jeweils vor der Beschwerdeführerin rangierten.