der Auswahl der Einzuladenden dennoch gewisse Einschränkungen zu beachten sind, insbesondere zur Vermeidung einer gezielten Diskriminierung einzelner Anbietender (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. April 2002 [VB.2001.00256], E. 4). Eine solche gezielte Diskriminierung, die gegen die BV und das BGBM verstösst, könnte gegebenenfalls darin bestehen, dass die Vergabebehörde über einen langen oder zumindest längeren Zeitraum hinweg und ohne sachliche Gründe dafür zu haben, konsequent davon absieht, einen bestimmten Anbieter zum Einreichen eines Angebots einzuladen.