Beim Einladungsverfahren wird immer nur eine sehr beschränkte Zahl der vorhandenen potentiellen und für den Auftrag in Frage kommenden Anbietenden berücksichtigt. Die Beschränkung der Anzahl der Anbieter auf nur wenige ist gerade der Sinn und Zweck dieser Verfahrensart; insofern ist eine "Ungleichbehandlung" unvermeidbar. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat es offen gelassen, ob bei 244 Verwaltungsgericht 2003