94 Abs. 1 und 4 BV) herleiten (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, Rz. 676 ff.). Auch wenn der Staat durch die Wirtschaftsfreiheit objektiv verpflichtet ist, dem Einzelnen möglichst optimale Rahmenbedingungen für seine wirtschaftliche Entfaltung bereitzustellen, lässt sich daraus kein Anspruch des Einzelnen auf den Erhalt eines öffentlichen Auftrags ableiten. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten gilt nicht absolut. Beim Einladungsverfahren wird immer nur eine sehr beschränkte Zahl der vorhandenen potentiellen und für den Auftrag in Frage kommenden Anbietenden berücksichtigt.