Einen Anspruch auf Teilnahme besitzt niemand unter den potentiellen Anbietenden (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. November 2001 [VB.2001.00116], E. 2c). Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Einladungsverfahren lässt sich weder aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV), noch aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) noch aus dem Verbot wettbewerbsverzerrender Massnahmen, die einzelne direkte Konkurrenten bevorzugen bzw. benachteiligen (Art. 94 Abs. 1 und 4 BV) herleiten (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, Rz.