27 Abs. 1 BV. b) Beim Einladungsverfahren bzw. bei der freihändigen Vergabe mit mehreren Anbietern bestimmt die Auftraggeberin frei, wen sie zum Einreichen eines Angebots auffordert (vgl. Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 162). Einen Anspruch auf Teilnahme besitzt niemand unter den potentiellen Anbietenden (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. November 2001 [VB.2001.00116], E. 2c).