Art. 8 BV fliessenden Grundsatz auf rechtsgleiche Behandlung; das Vorgehen der Vergabebehörde entbehre jeglicher sachlichen Begründung. Das Recht der Beschwerdeführerin auf freien Zugang zum Markt werde nicht gewahrt und die Gleichbehandlung der Gewerbegenossen nicht gewährleistet. Durch die Nichtberücksichtigung zur Offertstellung werde die in Schafisheim ansässige Beschwerdeführerin klar benachteiligt, und die umliegenden Elektroinstallationsbetriebe würden begünstigt. Die Vergabebehörde verhalte sich den konkurrierenden Gewerbetreibenden gegenüber nicht neutral und verstosse damit gegen Art. 27 Abs. 1 BV.