In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend, sie habe am Freitag, den 8. November 2002 durch Zufall erfahren, dass die Einladung zur Offertstellung für die Sanierung der Liegenschaft bereits stattgefunden habe und dass am 8. November 2002 die Frist zur Einreichung der Offerten abgelaufen sei. Diese Ausführungen erscheinen glaubhaft und sind vom Gemeinderat auch nicht in Frage gestellt worden. Die vom 11. November 2002 datierende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innerhalb 10 Tagen nach Kenntnisnahme der Tatsache, dass ein Submissionsverfahren durchgeführt wurde, durch die Beschwerdeführerin eingereicht worden.