Da im vorliegenden Fall keine Verfügung eröffnet wurde, kann bezüglich des Fristenlaufs nicht auf ein Eröffnungsdatum abgestellt werden. Es ist deshalb für die Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist auf die konkreten Verhältnisse abzustellen (vgl. St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2001, Nr. 17, S. 59 mit Hinweis). In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend, sie habe am Freitag, den 8. November 2002 durch Zufall erfahren, dass die Einladung zur Offertstellung für die Sanierung der Liegenschaft bereits stattgefunden habe und dass am 8. November 2002 die Frist zur Einreichung der Offerten abgelaufen sei.