Das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung kann ihm daher nicht von vornherein abgesprochen werden (vgl. erwähnter Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. November 2001, E. 2c). Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin, die Nichtberücksichtigung für das vorliegende Einladungsverfahren stelle eine Diskriminierung durch den Gemeinderat dar, da (ausser ihr) alle ortsansässigen Gewerbetreibende eine Einladung zur Offertstellung erhalten hätten.