Eine andere Situation liegt vor, wenn ein Anbieter nicht eine öffentliche Ausschreibung des Auftrags in einem offenen oder selektiven Verfahren, sondern die Zulassung zu einem Einladungsverfahren verlangt. Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, zur Einreichung eines Angebots eingeladen zu werden (siehe hinten, Erw. II/2/b). Dennoch steht ein Beschwerdeführer, der offensichtlich zum Kreis der für eine Einladung in Frage kommenden Anbieter zählt, in einer näheren Beziehung zum Streitgegenstand als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit.