Sodann kann sich ein potentieller Anbieter mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich - soweit noch kein (zulässiger) Vertrag abgeschlossen worden ist - dagegen wehren, dass ein Auftrag, der nach geltendem Submissionsrecht öffentlich ausgeschrieben werden muss, statt dessen direkt vergeben wird (vgl. erwähnter VGE in Sachen H., S. 7; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2001.00116] vom 9. November 2001, E. 2c). Eine andere Situation liegt vor, wenn ein Anbieter nicht eine öffentliche Ausschreibung des Auftrags in einem offenen oder selektiven Verfahren, sondern die Zulassung zu einem Einladungsverfahren verlangt.