Zur Beschwerde ist legitimiert ist daher insbesondere ein Anbieter, dessen Offerte für den Zuschlag nicht berücksichtigt wurde oder der vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde. Sodann kann sich ein potentieller Anbieter mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich - soweit noch kein (zulässiger) Vertrag abgeschlossen worden ist - dagegen wehren, dass ein Auftrag, der nach geltendem Submissionsrecht öffentlich ausgeschrieben werden muss, statt dessen direkt vergeben wird (vgl. erwähnter VGE in Sachen H., S. 7; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2001.00116] vom 9. November 2001, E. 2c).