Mit diesem Entscheid ist es der Beschwerdeführerin verunmöglicht worden, sich ebenfalls um die vom Gemeinderat zu vergebenden Elektroinstallationsarbeiten zu bewerben. Insofern kann dem Beschluss des Gemeinderats der Charakter einer marktbeschränkenden Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGBM nicht abgesprochen werden. Die Anfechtungsmöglichkeit gestützt auf § 24 Abs. 1 SubmD ist daher zu bejahen. Dass der Beschluss der Beschwerdeführerin nicht formell und mit Rechtsmittelbelehrung versehen eröffnet wurde, liegt in der Natur des Einladungsverfahrens. e) Es liegt hier also eine anfechtbare Verfügung vor und das Verwaltungsgericht ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falles