Im vorliegenden Fall geht es um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags. Es liegt aber (noch) kein förmlicher Vergabeentscheid des Gemeinderats als Anfechtungsobjekt vor. Eine Beschränkung des Zugangs zum freien Markt in Bezug auf die potentiellen Anbietenden, also auch die Beschwerdeführerin, lässt sich vorliegend indessen ohne Weiteres im Beschluss des Gemeinderats vom 30. September 2002, die Elektroinstallationen im Einladungsverfahren zu vergeben und (nur) die drei Unternehmen J., S. GmbH und E. zur Offertstellung einzuladen, erblicken.