§ 24 Abs. 1 SubmD spezifiziert nicht, was alles unter den Begriff "Verfügungen" fällt. Indessen scheint klar, dass davon ausser dem Zuschlag, dem Abbruch des Verfahrens, dem Ausschluss vom Verfahren oder dem Entscheid über die Auswahl von Anbietenden im selektiven Verfahren (vgl. § 37 Abs. 2 SubmD) alle marktbeschränkenden Verfügungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGBM umfasst werden, soweit sie das öffentliche Beschaffungswesen betreffen (vgl. VGE III/110 vom 20. August 1999 [BE.1999.00114] in Sachen H., S. 5). d) Im vorliegenden Fall geht es um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags.