Satz 1 BGBM). Wo im Einzelfall keine Verfügung ergeht, kann der Berechtigte den Erlass einer solchen verlangen (Attilio R. Gadola, Rechtsschutz und andere Formen der Überwachung der Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen, in: AJP/PJA 1996, S. 967 ff., S. 976). c) § 24 Abs. 1 SubmD spezifiziert nicht, was alles unter den Begriff "Verfügungen" fällt.