BGBM sind Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt, insbesondere im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen. Dagegen muss ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige kantonale Beschwerdeinstanz gegeben sein (Art. 9 Abs. 2 240 Verwaltungsgericht 2003