Nur die in eine Bauzone gehörenden Bauten, d.h. diejenigen des allgemeinen Siedlungszusammenhangs, sind bei der Beurteilung, ob bereits eine weitgehende Überbauung besteht, zu berücksichtigen. Landwirtschaftliche und andere, primär für die Freilandnutzung bestimmte Bauten, geben in der Regel kein oder nur ein wenig gewichtiges Argument für die Zuteilung zur Bauzone ab (VGE IV/8 vom 15. April 2003 [BE.2002.00119] in Sachen S., S. 13 f.; BGE 116 Ia 201; BGE 113 Ia 450 ff.). 2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 237