massnahmen den Beschwerdegegnern auferlegt werden sollten. Im 2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 235 Besondern wäre eine Vergrösserung des Abstands wegen ihrer fehlenden Wirkung unverhältnismässig. Weitergehende Zusatzanträge haben auch die Beschwerdeführer nicht gestellt. (...). 56 Weitgehend überbautes Gebiet - Der Begriff des weitgehend überbauten Gebietes ist parzellenübergreifend und gebietsbezogen zu verstehen. - Sehr stark genutzte Erschliessungsanlagen können zusammen mit umliegenden Gebäuden einen Siedlungszusammenhang begründen.