Diesem Grundsatz haben die Vorinstanzen offensichtlich nachgelebt; sie haben angeordnet, dass • der Pferdemist in einer konstant geschlossen zu haltenden Deckelmulde mit Abdichtung zu sammeln und regelmässig, mindestens zweimal täglich, abzuführen ist sowie nicht auf dem eigenen Grundstück ausgetragen werden darf, • Stall und Auslauffläche stets sauber zu halten sind und im Stall eine geruchshindernde Einstreuung zu verwenden ist, • das Fenster an der Rückwand des Stalls immer geschlossen sein muss, • die Pferde zum Bereich zwischen der Rückwand des Stalls und der südlichen Grundstücksgrenze keinen Zugang haben dürfen.