Der betroffene Nachbar ist durch das Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 und 11 Abs. 2 USG) ausreichend geschützt; danach sind alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Emissionsbegrenzungen zu realisieren. Diesem Grundsatz haben die Vorinstanzen offensichtlich nachgelebt;