Diesen Darlegungen kann sich das Verwaltungsgericht anschliessen. Die Ausübung der Wohnnutzung bedingt eine Umgebung, die frei ist von Lärm, Gerüchen und anderen Immissionen, die das mit dem Wohnen selbst verbundene Mass überschreiten (AGVE 2001, S. 301 mit Hinweis). Die Haltung von Haustieren (unter Einschluss von Pferden) gehört nun aber in angemessenem Rahmen mit zur Wohnnutzung (AGVE 2001, S. 302; vorne, Erw. 2/d/aa), und unter dieser Prämisse müssen auch gewisse begrenzte Immissionen sowohl bezüglich des Geruchs als auch bezüglich des Lärms hingenommen werden. Der betroffene Nachbar ist durch das Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 und 11 Abs. 2 USG) ausreichend geschützt;