Da das Wohnhaus der Beschwerdeführerin 1 auf der Parzelle Nr. 174 im erwähnten Sinne altrechtlich ist, erweist sich auch § 29 BNO als grundsätzlich anwendbar. Ob trotzdem nur § 18 Abs. 2 Satz 2 ABauV als die speziellere der beiden Bestimmungen zur Anwendung gelangt, kann hier dahingestellt bleiben, da sich die zu erfüllenden Randbedingungen weitestgehend decken. Näherer Betrachtung bedürfen im vorliegenden Falle lediglich die gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen. Architektonische und sicherheitspolizeiliche Aspekte sind klarerweise nicht tangiert.