Mit ähnlicher Zielrichtung bestimmt § 29 BNO - generell für sämtliche Bauten, nicht nur für Kleinbauten -, dass für einen Neubau lediglich der Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zu einem vor Inkrafttreten der BNO erstellten Nachbargebäude eingehalten werden muss, wenn die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Da das Wohnhaus der Beschwerdeführerin 1 auf der Parzelle Nr. 174 im erwähnten Sinne altrechtlich ist, erweist sich auch § 29 BNO als grundsätzlich anwendbar.