Gegenüber Hauptgebäuden und für Klein- und Anbauten untereinander gilt kein Gebäudeabstand, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben (§ 18 Abs. 2 Satz 2 ABauV). Mit ähnlicher Zielrichtung bestimmt § 29 BNO - generell für sämtliche Bauten, nicht nur für Kleinbauten -, dass für einen Neubau lediglich der Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zu einem vor Inkrafttreten der BNO erstellten Nachbargebäude eingehalten werden muss, wenn die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.