Die Beschwerdeführer widersetzen sich dieser Betrachtungsweise, welche im Übrigen durchaus zutreffend erscheint, nicht mehr. Derartige Bauten haben, soweit die Gemeinde nichts Anderes festlegt - was hier nicht zutrifft - einen Grenzabstand von 2 m einzuhalten (§ 18 Abs. 2 Satz 1 ABauV). Diese Anforderung ist hier unbestrittenermassen erfüllt. bb) aaa) Gegenüber Hauptgebäuden und für Klein- und Anbauten untereinander gilt kein Gebäudeabstand, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben (§ 18 Abs. 2 Satz 2 ABauV).