nung an die einschlägigen Abstandsvorschriften zu gewinnen ist, liegt nahe. In dieselbe Richtung zielt auch die Anregung im Schreiben der FAT vom 30. Oktober 2002. Dies schliesst selbstverständlich nicht aus, dass in ausserordentlichen Fällen in Anwendung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und 11 Abs. 2 USG Korrekturen nach oben möglich sein müssen. c) aa) Das Baudepartement hat den strittigen Pferdestall als Kleinbaute im Sinne von § 18 Abs. 1 ABauV qualifiziert. Die Beschwerdeführer widersetzen sich dieser Betrachtungsweise, welche im Übrigen durchaus zutreffend erscheint, nicht mehr.