Nicht von ungefähr stipuliert der FAT-Bericht Nr. 476 denn auch selber, dass zwar der Mindestabstand bei 4 GB in der Regel auch bei niedrigeren Geruchsbelastungen einzuhalten sei, dass es aber im Ermessen der Behörde liege, einen kleineren Mindestabstand zuzulassen (S. 6). In dieser offenen Formulierung ist die Richtlinie allerdings nicht anwendbar; sie bedarf der Konkretisierung durch sachbezogene Kriterien (siehe dazu AGVE 1992, S. 313 ff., und 1994, S. 374 ff., je mit Hinweisen). Dass nun sicherer Boden am ehesten mit einer Anleh- 2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 233