Die Grösse dieser Kontainer muss dem Mistanfall natürlich angepasst sein, so dass z.B. alle 14 Tage geleert wird." Auf Grund dieser Stellungnahmen, namentlich jener der FAT selber, gelangt das Verwaltungsgericht zur klaren Schlussfolgerung, dass die Anwendung des FAT-Berichts Nr. 476 von 1995 in Fällen wie dem vorliegenden zu absurden Resultaten führen würde. Nicht von ungefähr stipuliert der FAT-Bericht Nr. 476 denn auch selber, dass zwar der Mindestabstand bei 4 GB in der Regel auch bei niedrigeren Geruchsbelastungen einzuhalten sei, dass es aber im Ermessen der Behörde liege, einen kleineren Mindestabstand zuzulassen (S. 6).